@Federweisserhttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html § 12b :"Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. [...] Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden." 所以就算中断了也可以折算最多五年?如果你没有 abmelden 我感觉甚至不用提。。